Teilnahmebedingungen der offerta 25
Hier finden Sie die Teilnahmebedingungen der offerta. In den folgenden CTAs haben Sie die Möglichkeit, die vollständigen Teilnahmebedingungen sowie die AGBs der IDFA und die Hausordnung herunterzuladen. Bitte lesen Sie diese Dokumente sorgfältig durch, um bestens auf Ihre Teilnahme vorbereitet zu sein.
25.10 - 02.11.2025 Messe Karlsruhe
Teilnahmebedingungen
für Veranstaltungen der
Karlsruher Messe- und Kongress GmbH
Postfach 12 08
76002 Karlsruhe
Tel: +49 721 3720 0
Fax: +49 721 3720 2116
E-Mail: info@messe-karlsruhe.de
messe-karlsruhe.de
1. Veranstaltung
offerta 2025
2. Veranstalter
Karlsruher Messe- und Kongress GmbH (Messe Karlsruhe)
Postfach 12 08, 76002 Karlsruhe
3. Termin und Veranstaltungsort
25.10. – 02.11.2025
Messe Karlsruhe
4. Aufbau- und Abbauzeiten
Aufbau: 21.10. – 23.10.2025 07.00 – 20.00 Uhr; 24.10.2025 07.00 – 14.00 Uhr
Abbau: 02.11. ab 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr, 03.11.2025 7.00 – 20.00 Uhr,
04.11.2025 08.00 – 12.00 Uhr
5. Anmeldung/Zulassung
5.1 Die Anmeldung erfolgt entweder durch Rücksendung des rechtsverbindlich unterschriebenen Anmeldeformulars oder über den Online-Flächenbuchungsshop. Bei Rücksendung des unterschriebenen Anmeldeformulars erstellt der Aussteller eine Kopie für seine Unterlagen. Sofern alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, erhält der Aussteller von der Messe-/Ausstellungsleitung eine schriftliche Zulassungsbestätigung.
5.2 Erfolgt die Anmeldung über die Online-Flächenbuchung durch Anmeldung oder Einloggen in den Online-Flächenbuchungsshop oder über einen von der Messe bereitgestellten, individuellen link („one clickorder“), erhält der Aussteller automatisch eine Anmeldebestätigung per EMail. Einige Tage später erhält der Aussteller vom Projektteam eine Zulassung. Erst mit dieser Zulassung hat der Aussteller ein
rechtsverbindliches Dokument.
a) Die Präsentation der Leistungen in der im Online-Flächenbuchungsshop „offerta 2024“ stellt kein Angebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar.
b) Über den Button „Anmeldung abschließen“ gibt der Aussteller ein bindendes Angebot zur Bestellung der von ihm ausgewählten Leistungen der Messe Karlsruhe ab (Antrag). Vor dem Abschicken des Antrags kann der Aussteller die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Aussteller durch Klicken auf den Button „Ich habe die Allgemeinen Teilnahmerichtlinien für Messen und Ausstellungen der IDFA-Mitglieder, die Besonderen Teilnahmebedingungen, die Technischen Richtlinien, die Hausordnung, die Datenschutzerklärung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Serviceleistungen OSA gelesen und akzeptiere sie.“ diese akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.
5.3 Wird lediglich eine Empfangsbestätigung versendet, stellt das keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Antrag ausdrücklich angenommen ist, indem der Aussteller eine Standbestätigung erhält oder auf andere Weise ausdrücklich in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung)/per E-Mail angenommen wird.
5.4 Der Vertrag kommt zwischen dem Aussteller und der Messe Karlsruhe zustande.
5.5 Die Messe-/Ausstellungsleitung ist bemüht, den Wünschen des Ausstellers bei der Wahl der Standform nachzukommen, ist jedoch berechtigt, jederzeit aus konzeptionellen oder aufplanungsbedingten Gründen eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Anmeldeschluss 10.10.2025.
10. Besonderheiten
10.1 Beim Verkauf von Ausstellungsstücken ist der Aussteller verpflichtet, die Verkaufsobjekte mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen und die Vorschriften über Preisauszeichnung einzuhalten. Die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen ist ausschließlich Sache des Ausstellers.
10.2 Zuwiderhandlungen gegen 9.1 berechtigt die Karlsruher Messe und Kongress GmbH (Messe Karlsruhe), unbeschadet der Weiterhaftung des Ausstellers für die volle Miete, nach vorheriger Abmahnung zur sofortigen Schließung des Standes und zum Ausschluss von der Teilnahme an der Veranstaltung gegebenenfalls auch an künftigen Veranstaltungen; ein Schadensersatzanspruch des Ausstellers besteht diesbezüglich nicht. Die Messe Karlsruhe ist berechtigt, alle erforderlichen Kontrollen, auch von Personen und deren Gepäck, innerhalb des Messegeländes sowie an den Ausgängen zu diesem Zwecke durchzuführen.
10.3 Nach dem Anmeldeschluss eingehende Anmeldungen können hinsichtlich der Größe und Standform bis zur Standbestätigung nur unter Vorbehalt angenommen werden. Die Erfüllung der Platzierungswünsche erfolgt nach Maßgabe der Projektleitung. Sollten einzelne Wünsche nicht erfüllbar sein, stellt dies kein Rücktrittsrecht dar.
11. Höhere Gewalt, Leistungsvorbehalte
11.1 Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. Die Messe Karlsruhe ist im Fall von „Höherer Gewalt“ berechtigt, die Veranstaltung ganz oder teilweise zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder einzuschränken sowie vorübergehend oder endgültig zu schließen. Der Aussteller hat einem solchen Fall keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Messe Karlsruhe. Bereits erbrachte Leistungen können gegenüber der Messe Karlsruhe abgerechnet werden, sofern diese Kosten bereits durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind oder gegenüber dem Aussteller nach den gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen geltend gemacht und durchgesetzt werden können. Einem Fall von höherer Gewalt gleichgestellt ist die gesamte oder teilweise Unmöglichkeit der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen der Messe Karlsruhe auch aufgrund von Ereignissen, die, soweit sie vorhersehbar gewesen wären, außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen, insbesondere
a) die Unterbrechung oder nicht nur geringfügige Einschränkung einer genügenden Versorgung mit Strom, Gas oder Wasser oder Internet, sofern diese nicht nur von kurzfristiger Dauer ist,
b) im Hinblick auf das Auftreten und die weitere Entwicklung von Pandemien nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
c) aufgrund behördlicher/staatlicher Anordnungen oder Verfügungen.
11.2 Für den Fall der Verschiebung der Veranstaltung oder aus sonstigem Grund um bis zu einem Jahr, bleibt das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unverändert bestehen, es sei denn der Aussteller oder die Messe Karlsruhe erklären in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Verschiebung, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Die Gründe der Unzumutbarkeit sind vollumfänglich darzulegen. Der Wertungsmaßstab richtet sich nach § 313 Absatz 1 BGB. Widerspricht die andere Vertragspartei anschließend nicht innerhalb von sieben Tagen in Textform, gelten die Gründe der Unzumutbarkeit als anerkannt.
12. MitaussteIIer / zusätzlich vertretenes Unternehmen Die Aufnahme eines Mitausstellers/eines zusätzlich vertretenen Unternehmens muss schriftlich unter Angabe der vollständigen Anschrift inkl. Ansprechpartner mit der Anmeldung angezeigt werden (s. Formular 2). Für den Mitaussteller ist eine Anmeldegebühr inkl. Marketingpauschale in Höhe von 299,00 € zzgl. MwSt. zu entrichten. Für das zusätzlich vertretene Unternehmen entsteht eine Anmeldegebühr in Höhe von 199,00 €.
13. Doppelstöckige Messestände Bei doppelstöckigen Messeständen werden über die Miete hinaus für die Standfläche weitere 50% der überbauten Standfläche berechnet.
14. Standfläche
Die Mindestgröße einer Standfläche beträgt 6 m2. Kleinere Flächen werden nur nach Absprache mit der Messe-/Ausstellungsleitung vermietet und wenn sich solche bei der Aufplanung ergeben. Vorhandene Säulen, die in der Standfläche liegen, sind Bestandteil des Ausstellungsstandes. Die Endabrechnung der Standflächenpreise erfolgt aufgrund der Vermessung durch die Messe-/Ausstellungsleitung. Jeder angefangene Quadratmeter wird voll, die Standfläche grundsätzlich als Rechteck ohne Berücksichtigung von Einbauten, kleinen Abweichungen und dergleichen berechnet.
20. Ausstellerverzeichnis
Der Veranstalter publiziert ein offizielles Messemedium. Der Pflichteintrag beinhaltet einen Grundeintrag im Aussteller-Verzeichnis (Firmenname, Anschrift, E-Mail/Internet, Halle, Stand-Nr.) mit Nennung der Produktgruppen, der Produktbeschreibung und bis zu fünf Produktbildern. Ggf. wird der Aussteller auch in Social-Media-Kanälen genannt. Voraussetzung ist das termingerechte Vorliegen der Anmeldung. Weitere kostenpflichtige Eintragungen sind möglich. Bitte beachten Sie die entsprechenden Formulare im Online Service Center (OSC). Der Aussteller ist für die urheberrechtliche Zulässigkeit der Verwendung der von ihm eingereichten/hochgeladenen Texte und Bilder in der Druckund/oder Online-Version des Ausstellerverzeichnisses/Katalogs/Magazins verantwortlich. Die Beibringung der für die Wiedergabe der Bilder und Texte in den Ausstellerverzeichnissen/Katalogen/Magazinen erforderlichen urheberrechtlichen Zustimmungen eines Urheberrechtsinhabers ist ausschließlich Sache des Ausstellers. Sollte sich der Veranstalter wegen der Verletzung von Urheberrechten aufgrund der Verwendung der vom Aussteller eingereichten/hochgeladenen Bilder und Texte Ansprüchen Dritter, insbesondere der Urheberrechtsinhaber oder deren Vertreter, ausgesetzt sehen, haftet der Aussteller für den dem Veranstalter hierdurch entstehenden Schaden und wird den Veranstalter hinsichtlich dieser Ansprüche gegenüber dem Dritten freistellen. Durch die Wiedergabe von Texten und Bildern in den Ausstellerverzeichnissen/Katalogen/ Magazinen anfallende Lizenz- oder Verwertungsabgaben bzw. Urheberrechtsabgaben (z. B. an die VG Bild Kunst oder den Künstler bzw. den Autor der eingereichten/hochgeladenen Texte) trägt der Aussteller.
21. Tiere
Tiere sind auf der Veranstaltung nicht gestattet. Von diesem Verbot ausgenommen ist das aus medizinischer Sicht notwendige Mitführen von Blinden- bzw. Assistenzhunden. Ein entsprechender Nachweis ist auf Verlangen vorzulegen. Für tierbezogene Veranstaltungen gelten gesonderte Ausnahmeregelungen.
22. Verkauf/Vertrieb
Der Verkauf/Vertrieb von Waren und Leistungen ist nur zulässig, soweit diese in der Standbestätigung aufgeführt sind und der Verkauf/Vertrieb auf der angemieteten Standfläche stattfindet. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Recht über die Preisauszeichnung, sind vom Aussteller einzuhalten. Die Beschaffung und Einhaltung erforderlicher behördlicher Genehmigungen (wie gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Genehmigungen) ist ausschließlich Sache des Ausstellers. Zuwiderhandlungen berechtigen die Messe Karlsruhe nach vorheriger Abmahnung zur sofortigen Schließung des Standes und zum Ausschluss von der Teilnahme an der Veranstaltung und ggf. auch Folgeveranstaltungen. Davon unberührt haftet der Aussteller weiterhin für den Beteiligungspreis in voller Höhe; ein Schadensersatzanspruch des Ausstellers besteht diesbezüglich nicht.
23. Fotografie
Die Messe-/Ausstellungsleitung ist berechtigt, durch autorisiertes Personal Zeichnungen, Filmaufnahmen und Fotografien von Messeständen und ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen, (vgl. Hausordnung §6). Der Aussteller verzichtet auf alle Einwendungen aus Eigentums- und Nutzungsrechten. Andere als von der Messe-/Ausstellungsleitung beauftragte Personen benötigen für Aufnahmen jeder Art eine ausdrückliche, schriftliche Genehmigung der Messe-/Ausstellungsleitung.
24. Urheberrechte/Zulässigkeit der Verwendung von Texten- Bild und Tonaufnahmen im Rahmen der Veranstaltung
Der Aussteller ist für die urheberrechtliche Zulässigkeit der Verwendung der von ihm eingereichten/hochgeladenen Texten, Bild- und Tonaufnahmen verantwortlich. Die Beibringung der für die Wiedergabe von Bild- und Tonaufnahmen erforderlichen urheberrechtlichen Zustimmungen eines Urheberrechtsinhabers ist ausschließlich Sache des Ausstellers. Sollte sich der Veranstalter wegen der Verletzung von Urheberrechten aufgrund der Verwendung der vom Aussteller eingereichten/ hochgeladenen Texten, Bild- und Tonaufnahmen Ansprüchen Dritter, insbesondere der Urheberrechtsinhaber oder deren Vertreter, ausgesetzt sehen, haftet der Aussteller für den dem Veranstalter hierdurch entstehenden Schaden und wird den Veranstalter hinsichtlich dieser Ansprüche gegenüber dem Dritten freistellen und ihm sämtliche Kosten einer Rechtsverteidigung erstatten sowie ihm jeden weiteren durch die Inanspruchnahme entstehenden Schaden ersetzen. Rechte im Sinne dieser Regelung sind auch solche Rechte, deren Wahrnehmung auf Verwertungsgesellschaften übertragen sind. Durch die Wiedergabe von Texten, Bild- und Tonaufnahmen anfallende Lizenz oder Verwertungsabgaben bzw. Urheberrechtsabgaben (z. B. an die VG Bild Kunst oder den Künstler bzw. den Autor der eingereichten/hochgeladenen Texte) trägt der Aussteller.
31.
Versicherung und Bewachung Der Aussteller haftet für alle Personen- oder Sachschäden, der durch seinen Betrieb entsteht. Die Messe-/Ausstellungsleitung übernimmt, wie schon in den Teilnahmerichtlinien der IDFA (Interessengemeinschaft Deutscher Fachmessen und Ausstellungsstädte) geregelt, die Bestandteil des Vertrags zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller werden, keine Haftung für Feuerschäden, Einbruch und Diebstahl, Leitungs- wasser- und Witterungsschäden. Es besteht die Pflicht der Aussteller, über eine Ausstellerhaft-pflichtversicherung für Messeteilnahmen mit einer Deckungssumme bis zu 3 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden zu verfügen. Diese ist der Messe Karlsruhe bei Zulassung, spätestens doch 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn durch ein entsprechendes geeignetes Dokument nachzuweisen (Versicherungs-bestätigung, Police in Kopie, keine Originale auf dem Postweg senden!). Sollte der Nachweis einer Haftpflichtversicherung im entsprechenden Umfang nicht rechtzeitig erbracht werden, schließt die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH zu den obenstehenden Konditionen für die Dauer der Messe eine Haftpflichtversicherung für den Aussteller ab. Die Messe-/ Ausstellungs-leitung hat mit einer Versicherungsgesellschaft für die Dauer der Ausstellung ein Sonderabkommen abgeschlossen. Der Anschluss an dieses Abkommen wird den Ausstellern mit Rücksicht auf die besonderen Vergünstigungen nahegelegt. Sofern der Aussteller eine besondere, kostenpflichtige Standbewachung wünscht, wird diese ausschließlich durch beauftragte Unternehmen der Messe-/Ausstellungsleitung zu den jeweils gültigen Bedingungen durchgeführt.
Entsprechende Formulare finden Sie im Online Service Center (OSC).
32.
GEMA In folgenden Fällen müssen Aussteller Kontakt zur GEMA aufnehmen: beim Einsatz von Live-Musik, Musik vom Band, Schallplatte, Kassette, CD oder DVD, bei Vorführungen von Tonfilmen oder Videos mit Musik oder wenn Aussteller einem AV - oder TV-Medium angehören. GEMA, 11506 Berlin, Telefon 030 58858999.
33.
Datenschutz Im Rahmen der Vertragserfüllung werden die von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten verarbeitet. In diesem Rahmen können sie auch an Dritte (Servicepartner) weitergegeben werden, sofern dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Die Verarbeitung erfolgt nach Art. 6 Abs. 1 lit b) DSGVO. Des Weiteren werden Ihre Daten im berechtigen Interesse für Direktwerbung nach Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO genutzt. Weitere Infos finden Sie unter: www.messe-karlsruhe.de/ds-gaus
34.
Hausrecht Die Messe-/Ausstellungsleitung übt auf dem Veranstaltungsgelände und in den Veranstaltungshallen das Hausrecht aus. Den Anweisungen der Messe-/ Ausstellungsleitung, ihrer Angestellten und Ordner ist Folge zu leisten.
35.
Anerkennung der Ausstellungsbedingungen und Hausordnung Mit der Anmeldung zur Beteiligung an der Veranstaltung erkennt der Aussteller für sich und seine Beauftragten diese „Besonderen Teilnahme- bedingungen“, die „Allgemeinen Teilnahmerichtlinien für Messen und Ausstellungen der IDFA-Mitglieder“ und die „Hausordnung“ als verbindlich an. Bei Zuwiderhandlung ist die Messe-/Ausstellungsleitung zur Beseitigung der Störungen auf Kosten des betreffenden Ausstellers und zur entschädigungslosen Schließung des Standes berechtigt. Weichen Regelungen dieser „Besonderen Teilnahmebedingungen“ von inhaltlich entsprechenden Regelungen der „Allgemeinen Teil- nahmerichtlinien für Messen und Ausstellungen der IDFA-Mitglieder“ ab, haben die Regelungen der „Besonderen Teilnahmebedingungen“ stets Vorrang.
36.
Verjährungsfrist
Alle vertraglichen und vorvertraglichen Ansprüche des Ausstellers gegenüber der Messe-/Ausstellungsleitung verjähren binnen sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt an dem auf das Veranstaltungsende folgenden Werktag.
37.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Karlsruhe. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des Veranstalters, die Geschäftsbedingungen der Aussteller gelten nicht. Der Deutsche Text ist rechtsverbindlich.
38.
Salvatorische Klausel
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen „Besonderen Teilnahmebedingungen“ und des gesamten Vertrages nicht. Für den Fall, dass eine der vorgenannten Bedingungen unwirksam ist, gilt an deren Stelle die ihrem Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommende als vereinbart.
6. Rücktritt / Stornierung
(1) Nach erfolgter Zulassung ist ein Rücktritt vom Vertrag durch den Aussteller außerhalb der gesetzlichen Vorschriften und der nachfolgenden Regelungen nicht möglich. Sagt der Aussteller nach diesem Zeitpunkt seine Teilnahme ab oder erklärt er den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, hat er den Beteiligungspreis für die gesamte gebuchte Standfläche und die bis zu diesem Zeitpunkt beim Veranstalter angefallenen Nebenkosten zu tragen.
(2) Zur Abwehr von Gefahren und bei Vorliegen technischer oder sicherheitsrelevanter Gründe kann die Messe-/Ausstellungsleitung ein vom Aussteller geplantes Exponat oder eine geplante Demonstration auch kurzfristig nicht zulassen bzw. verbieten. Die diesbezügliche Ermessensentscheidung der Messe-/Ausstellungsleitung ist bindend. In diesem Fall ist ein Rücktritt des Ausstellers ausgeschlossen, und dem Aussteller obliegt die Umgestaltung bzw. Umnutzung seiner Standfläche in Absprache mit der Messe-/Ausstellungsleitung. Nicht zugelassene Güter können ohne weitere Abmahnung durch die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH auf Kosten des Ausstellers entfernt werden.
(3) Für Serviceleistungen gelten die folgenden Stornogebühren:
a) Bei Zugang der Rücktrittserklärung oder Stornierung ab Zulassung bis acht Tage vor offiziellem Aufbaubeginn (gemäß besonderen Teilnahmebedingungen): 50% der vereinbarten Nettopreise,
b) Bei Zugang der Rücktrittserklärung oder Stornierung ab sieben Tage vor offiziellem Aufbaubeginn (gemäß besonderen Teilnahmebedingungen):100% der vereinbarten Nettopreise für Standbau/Serviceleistungen.
(4) Individualisierte Leistungen, wie zugeschnittene Wände, Grafik etc., sind von der Stornierung ausgeschlossen.
(5) Der Aussteller hat das Recht nachzuweisen, dass der Messe Karlsruhe ein Schaden in Höhe der in Ziff. 6 (1) bis Ziff. (4) genannten Kosten nicht entstanden ist.
(6) Die Messe Karlsruhe ist nicht verpflichtet, einer Vertragsübernahme mit einem vom Aussteller vorgeschlagenen Ersatzteilnehmer zuzustimmen.
7. Zulassungsvoraussetzungen
Aussteller können Hersteller sowie diejenigen Firmen, die von einem Herstellerwerk autorisiert sind, dessen Erzeugnisse auszustellen, sein. Alle Exponate müssen auf der Anmeldung genau bezeichnet werden und den Angebotsbereichen laut Produktgruppenverzeichnis entsprechen. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht zur Ausstellung gelangen. Über die Zulassung entscheidet die Messe-/ Ausstellungsleitung. Änderungen nach bereits von der Messe/Ausstellungsleitung erteilten Zulassung sind dieser in Textform anzuzeigen und in Textform genehmigen zu lassen. Die Messe-/Ausstellungsleitung ist darüber hinaus berechtigt, die Zulassung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Weicht der Aussteller ohne in Textform erfolgter Genehmigung der Messe-/Ausstellungsleitung von den Angaben in der Anmeldung ab, kann die Messe-/Ausstellungsleitung auch kurzfristig, ohne Einhaltung von Fristen, den Aussteller von der Teilnahme an der Messe ausschließen. Schadenersatzansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter können daraus nicht abgeleitet werden.
8. Beteiligungspreise
Standflächenpreise für Reihenstand € 139,00 / Eckstand € 163,00 Kopfstand € 169,00 / Blockstand € 175,00. Diese Preise sind Nettoflächen- Preise ohne Standbau bzw. Seiten- und Trennwände. Weitere Serviceleistungen bestellen Sie bitte über das Online Service Center (OSC). Die Anmeldegebühr inklusive Marketingpauschale Basis beträgt € 299,00 + MwSt. Die Gebühr für allgemeine Hallennebenkosten (Entsorgung+ Hallenenergie) beträgt 6,00 € / m² zzgl. MwSt.
9. Standbau-Service
Basispaket light (mit Strom) 49,00 € / m² zzgl. MwSt., zzgl. Grundfläche Basispaket eco (mit Strom) 88,00 € / m² zzgl. MwSt., zzgl. Grundfläche Basispaket (mit Strom) 95,50 € / m² zzgl. MwSt., zzgl. Grundfläche Hinweis: Bei der Bestellung von Standbaupaketen kann bei nicht benötigtem Standbaumaterial keine Verrechnung bzw. Rückerstattung erfolgen. Die Pakete können nur mit der Anmeldung auf dem Anmeldeformular bestellt werden. Nach erfolgter Anmeldung kann die Bestellung des Standbaus nur noch über das Online Service Center (OSC) erfolgen. Weitere Standbaukomponenten finden Sie im OSC.
15. Standbaufreigabe
Unter der Voraussetzung, dass die Technischen Richtlinien bei der Gestaltungund Ausführung des Standes eingehalten werden, sind für eingeschossige Standbauten in den Hallen mit einer Höhe über 3,5 m Zeichnungen und Baubeschreibungen zur Freigabe einzureichen.
16. Gestaltung und Ausstattung
Es ist eine bauliche Abgrenzung der Standfläche zu den Nachbarständen vorgeschrieben. Falls der Aussteller über kein eigenes Standbausystem verfügt oder über die Messe Karlsruhe anmietet, sind Standbegrenzungswände (Rück- und Seitenwände) zwingend erforderlich. Die kostenpflichtigen Standbegrenzungswände sind nicht in der Standflächenmiete enthalten. Es ist zu beachten, dass für die Standflächen die separate Buchung einer Boden-Standbegrenzung (Tape) Pflicht ist. Standbegrenzungswände und Boden-Standbegrenzungen sind über das Online Service Center (OSC) erhältlich. Falls der Aussteller keine Standbegrenzungswände bestellt, seine Standfläche jedoch von Standbegrenzungswänden des Standnachbarn bzw. von vorhandenen Standbegrenzungswänden umgeben ist, so werden ihm diese Standbegrenzungswände zu den im Online Service Center (OSC) genannten Konditionen in Rechnung gestellt. Dies gilt in gleicher Weise für Boden-Standbegrenzungen; werden diese vom Aussteller nicht gebucht, wird die Messe Karlsruhe Boden-Standbegrenzungen anbringen und dem Aussteller zu den im Online Servicecenter (OSC) genannten Konditionen in Rechnung stellen. Vom Breitenmaß der zugeteilten Stände sind ca. 5 cm abzuziehen, wenn nicht ausdrücklichlichtes Maß wegen Normstandaufbau verlangt wird. Aus Sicherheitsgründen können die Standbegrenzungswände beim Grundstandaufbau durch Stützwände abgesichert werden. Diese dürfen nur durch die Vertragsfirma der Messe Karlsruhe dann entfernt werden, wenn die Standfestigkeit der Begrenzungswände durch die Vertragsfirma der Messe Karlsruhe fachgerecht gesichert ist. Der Aussteller haftet für Schäden, die eintreten können, wenn er nach Abbau seines Standes nicht wieder für die Standsicherheit der Standbegrenzungswände sorgt. Zeichnungen und Skizzen des beabsichtigten Standaufbaus sind einzureichen. Die Aufstellung eigener Zelte, Pavillons oder Überdachungen auf dem Freigelände ist genehmigungspflichtig und wird von der vorherigen Einreichung einer Planskizze abhängig gemacht. Vom Aussteller verwendetes Dekorationsmaterial muss schwer entflammbar sein und auch sonst den polizeilichen Vorschriften entsprechen. Für jede Beschädigung der Wände und Fußböden oder Veränderungen der gemieteten Standflächen durch sich, sein Personal und seine Beauftragten haftet der Aussteller. Hierdurch entstehende Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die beauftragten Gestaltungsfirmen, sofern es sich nicht um Gestaltungsfirmen des eigenen Betriebes handelt, sind der Messe-/Ausstellungsleitung bekannt zu geben. Gegebenenfalls sind örtliche Firmen zu berücksichtigen. Die Innenausführung der Hallen darf von den Ausstellern nicht geändert werden. Pfeiler, Wandvorsprünge, Feuerlöscher, Trennwände, Verteilerkästen sowie sonstige technische Einrichtungen sind Bestandteile der zugeteilten Standflächen.
17. Auf- und Abbau
Der Aussteller erhält rechtzeitig die Zugangsdaten für das Online Service Center (OSC), dessen Details unbedingter Beachtung bedürfen. Die Stände der Firmen, die 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn nicht belegt sind bzw. für die kein Hinweis auf ein späteres Eintreffen vorliegt, werden kostenpflichtig zu Lasten des Ausstellers im Auftrag der Messe-/Ausstellungsleitung mit Rück- und Seitenwänden ausgestattet und im Sinne eines repräsentativen Gesamtbildes dekoriert, ausgestaltet bzw. anderweitig vergeben. Die Standmiete ist in diesem Fall in voller Höhe zu entrichten. Für Schäden, die durch eine verspätete oder nicht erfolgte Bestellung seitens des Ausstellers entstehen (unrichtiger Pflichteintrag im Ausstellerverzeichnis, unvollständige Stromleitungen bei Aufbau usw.), haftet in keinem Fall die Messe Karlsruhe. Bei Abbau vor Ausstellungsschluss am letzten Messetag ist die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, eine Konventionalstrafe in Höhe von € 500,00 zzgl. Mwst. in Rechnung zu stellen.
18. Beanstandungen Standbauleistungen
Beanstandungen müssen vom Antragsteller unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) vor Ort im Servicecenter der Messe Karlsruhe angezeigt werden.
19. Ausstellerausweise
Ausstellerausweise stehen Ihnen im Online Service Center (OSC) zur digitalen Verteilung an ihre Mitarbeiter zur Verfügung. Für Stände in den Hallen: bis 10m² 2 Ausweise, für je weitere 10 m² 1 Ausweis kostenlos. Im Bedarfsfall können weitere Ausweise im OSC gegen Gebühr erworben werden. Bitte beachten Sie die entsprechenden Hinweise im Online Service Center (OSC).
25. AUMA-Gebühr
Für den Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V. (AUMA) werden als AUMA-Beitrag € 0,60 netto pro m2 erhoben (auch für das Freigelände). Der Beitrag wird mit der Standmiete in Rechnung gestellt. Der AUMA wahrt die vielfältigen Belange der deutschen Wirtschaft auf dem Gebiet des Ausstellungs- und Messewesens.
26. Technische Einrichtungen
Anträge für Strom, Wasser, Druckluft, Telefon usw. können nur berücksichtigt werden, wenn die Bestellungen über das Online Service Center (OSC) termingerecht eingehen. Für ausreichende allgemeine Beleuchtung ist gesorgt. Der Aussteller kann aber zusätzliche elektrische Leitungen auf seine Rechnung anbringen lassen. Für die Berechnung diese Leitungen wird die dem betreffenden Messestand nächstliegende Anschlussstelle zugrunde gelegt. Mit der Installation der Versorgungsleitungen dürfen nur die von der Messe-/Ausstellungsleitung zugelassenen Vertragsfirmen betraut werden. Der Strom-, Wasser- und Gasverbrauch innerhalb der Standfläche geht zu Lasten der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsleitung übernimmt keine Haftung für Schäden, die daraus entstehen, dass bei Leistungsschwankungen, Stromausfall oder höherer Gewalt technische Störungen auftreten oder auf Anordnung der Feuerwehr, Polizei oder Stadtwerke die Stromzufuhr unterbrochen wird. Die Vorgaben der Technischen Richtlinien (https://www.messekarlsruhe.de/data/downloads/vertragsunterlagen-undrichtlinien/technische-richtlinien-fuer-messen-und-ausstellungenmesse. pdf) sind zu beachten.
27. Zahlungsbedingungen
Die Miete der Standfläche (Standmiete) und alle sonstigen Entgelte sind Nettopreise, zu denen zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ausgewiesen wird und zu entrichten ist. Wird keine gültige Umsatzsteuer ID für Unternehmen aus der EU, die nicht in Deutschland ihren Sitz haben, angegeben, ist die Messe Karlsruhe verpflichtet, den Rechnungsbetrag inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer zu berechnen. Für die Standfläche erhält der Aussteller mit/nach der Standbestätigung eine Rechnung in elektronischer Form; für Nebenkosten und Standbaupakete ist die Rechnungsstellung abhängig vom Bestelltermin. Sämtliche Rechnungen sind mit Zugang zur Zahlung fällig. Kommt der Empfänger seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt nach, gerät er auch ohne Mahnung in Verzug. Mit Eintritt des Verzugs ist die Messe-/Ausstellungsleitung berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Im Falle eines andauernden Verzugs trotz Mahnung behält sich die Messe-/Ausstellungsleitung vor, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen. Bitte beachten Sie, dass bei Bestellungen ab zwei Woche vor Veran- staltungsbeginn aufgrund des logistischen und technischen Mehraufwands, ein Express-Service-Zuschlag in Höhe von 25% erhoben wird.
28.
Werbung Aktive Werbung außerhalb des angemieteten Standes ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind die von der Messe Karlsruhe angebotenen Werbeleistungen. Bei Zuwiderhandlungen behält sich die Messe-/Aus- stellungsleitung entsprechende Sofortmaßnahmen vor. Sie kann in diesem Fall bereits mit dem Aussteller geschlossene Verträge für nach- folgende Veranstaltungen außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen, weil wesentliche Voraussetzungen für die Vertragserfüllung nicht mehr gegeben sind.
29.
Unfallverhütung Der Aussteller ist verpflichtet, an seinen ausgestellten Maschinen, Apparaten, Geräten und weiteren Exponaten Schutzvorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften ent- sprechen. Für alle Personen- oder Sachschäden, die bei oder durch den Betrieb ausgestellter Maschinen, Apparate, Anlagen u. ä. entstehen, haftet der Aussteller. Feuerlöschgeräte und Hinweisschilder auf diese dürfen nicht von ihrem Standort entfernt, zugehängt oder zugestellt werden, und Notausgänge weder durch Ausstellungsstände noch durch Ausstellungsstücke zugebaut oder zugestellt werden. Die Vorgaben der Technischen Richtlinien (https://www.messe-karlsruhe.de/data/downloads/vertragsunterlagen-und-richtlinien/technische-richtlinien-fuer-messen-und-ausstellungen-messe.pdf) sind zu beachten.
30.
Reinigung Die Reinigung des allgemein zugänglichen Veranstaltungsgeländes und der Messehallen wird von der Messe-/Ausstellungsleitung durchgeführt. Der Aussteller ist zur Reinigung des von ihm gemieteten Standes verpflichtet. Verpackungsmaterial und dergleichen darf in den Hallen nicht gelagert werden.